Nachteilsausgleich

Ein Nachteilsausgleich sorgt dafür, dass alle Prüflinge trotz unterschiedlicher Voraussetzungen die gleichen Chancen haben. Er ist begrenzt auf die Ausgestaltung und Organisation bei der Leistungserbringung. Nicht davon umfasst sind qualitative Veränderungen in den fachlichen Anforderungen bzw. der Verzicht auf bestimmte Leistungserfordernisse oder ein Notenverzicht. Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder Teilleistungsstörungen (Lese-Rechtschreib-Störung/LRS, nicht jedoch Rechenschwäche/ Dyskalkulie) enthalten die Schulordnungen der Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien und Berufsschulen entsprechende Hinweise.

Wichtig: Der Nachteilsausgleich ist keine Bevorzugung einzelner Schülerinnen und Schüler. Er verändert nur die Rahmenbedingungen (z. B. Schreibzeitverlängerung), nicht den Prüfungsinhalt.

Wann hat mein Kind Anspruch auf Nachteilsausgleich?

Ihr Kind kann Anspruch haben bei:

  • Lese-Rechtschreib-Störung (LRS/Legasthenie)

  • Behinderungen (körperlich, geistig, Sinnesbehinderungen)

  • Chronischen Erkrankungen (z. B. ADHS, Autismus, Diabetes, psychische Erkrankungen)

  • Inklusiver Unterrichtung

  • Vorübergehenden Beeinträchtigungen (z. B. gebrochener Arm)

Welche Maßnahmen sind möglich?

Typische Maßnahmen umfassen:

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Leistungskontrollen

  • Nutzung technischer Hilfsmittel (PC, Tablet)

  • Mündliche statt schriftliche Prüfungen

  • Größere Schrift oder angepasste Aufgabenblätter (Adaption)

  • Separate Prüfungsräume oder Pausen

Wie beantrage ich den Nachteilsausgleich?

  1. Formloser schriftlicher Antrag bei der Fachlehrkraft einreichen

  2. Nachweise beifügen: Fachärztliches Attest, Gutachten (z. B. vom Schulpsychologischen Dienst, Kinder- und Jugendpsychiater)

  3. Fachlehrkraft entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung.

Was ist der Unterschied zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz?

  •     Nachteilsausgleich: Verändert den Prüfungsablauf (z. B. mehr Zeit).

  •     Notenschutz: Verändert die Bewertung (z. B. Rechtschreibfehler werden nicht gewertet).

Brauche ich immer ein ärztliches Attest?

Zwingend erforderlich nur bei

  • Umfangreicheren Maßnahmen

  • Abschlussbezogenen Prüfungen

Zuständige Stellen:

  • Erste Anlaufstelle: Die Schule Ihres Kindes (Klassenlehrerin/Klassenlehrer, Schulleitung)

  • Schulpsychologische Beratung: Bei Fragen zu Diagnostik und Förderbedarf

Nächste Schritte für Sie:

  • Sprechen Sie mit der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer Ihres Kindes

  • Holen Sie ggf. ein fachärztliches Gutachten ein

  • Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag an die Schulleitung