Schulbefreiungen

Schulbesuchsordnung

§ 2 Verhinderung

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen
verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der
voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist
spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. 3Im Falle
fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
(2) Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, im übrigen die
volljährigen Schüler selbst. 2Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Berufsschule eine
Ablichtung der dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden.
(3) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei Teilzeitunterricht von mehr als zwei
Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer oder der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter
vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen.
Die Anforderung ist durch den Schulleiter besonders zu begründen. Auffällig lang sind Erkrankungen
von mehr als zehn Tagen, bei Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.
(4) Tritt der Verhinderungsgrund während des Schulbesuches ein, kann der unterrichtende Lehrer den
Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen.

§ 3 Befreiung

Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen Antrag vom Unterricht in einzelnen
Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der
Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen
Klasse oder Gruppe teilzunehmen. Befreiungen sind dem Ausbildenden, dem Arbeitgeber oder dessen
Bevollmächtigten mitzuteilen.
(2) Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet
bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer.
Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche
von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Ab der Dauer von vier Wochen
bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen)
Bestätigung. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse
verzichtet werden.