Leben und Lernen in Lauenstein
Hinweise zur Schulanmeldung
Schulaufnahme
Anmeldung
Ort und Zeit der Schulanmeldung geben die Städte und Gemeinden in Abstimmung mit den Schulleitungen der Grundschulen im Mai eines jeden Jahres bekannt. Die Anmeldungen sollen im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September im Jahr vor der Einschulung stattfinden.
Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, müssen zu diesen Terminen angemeldet werden. Sie werden dann zum Schuljahresbeginn schulpflichtig. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.
Schulaufnahmeuntersuchung
Die Schulaufnahmeuntersuchung ist eine verbindliche Untersuchung, die durch den Kinder- und Jugendarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt wird. Die Termine werden zur Schulanmeldung bekannt gegeben. Die Anwesenheit eines Elternteils ist erforderlich.
Alle schulpflichtigen Kinder werden zur Beurteilung der Schulfähigkeit vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Abteilung Gesundheit untersucht.
Der Stichtag zur Schulpflicht ist der 30. Juni des Jahres, in welchem das Kind das 6. Lebensjahr vollendet.
Alle Kinder, die bis zum 30. September 6 Jahre alt werden, können ebenfalls von ihren Eltern angemeldet werden und sind damit automatisch schulpflichtig.
Darüber hinaus können alle noch jüngeren Kinder, die den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen, von ihren Eltern angemeldet werden (vorzeitige Einschulung).
Ziel der Schulaufnahmeuntersuchung ist es, die Gesundheit des Kindes zu erhalten und mögliche Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen. Dabei informiert die Jugendzahnärztin oder der Jugendarzt die Eltern rechtzeitig über die notwendigen therapeutischen Maßnahmen. Auch der Schulleiter wird hinsichtlich schulischer Fördermaßnahmen für das Kind beraten.
Inhalt
Feststellung des Hör- und Sehvermögens
Beurteilung des körperlichen Entwicklungsstandes mit Beurteilung der Belastbarkeit nach einfachen Testaufgaben
Beurteilung der Fein- und Grobmotorik
Beurteilung der Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit
Beurteilung des Niveaus der Sprachentwicklung
Beurteilung der sozialen Entwicklung
Einsicht in das Impfbuch, Impfberatung und ggf. Impfung
Bei der Untersuchung ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten dringend erforderlich.
Die Entscheidung über die Schulaufnahme wird vom Schulleiter getroffen.
Wird die Aufnahme in eine Förderschule erwogen, wird von der regional zuständigen Grundschule das sogenannte Förderschulaufnahmeverfahren eingeleitet. Im Ausnahmefall können Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn sie aufgrund ihres ungenügend entwickelten körperlichen und/oder geistigen Gesundheitszustandes weder in einer Regel-, noch in einer Förderschule erfolgreich am Unterricht teilnehmen können.
Was ist mitzubringen?
das ausgefüllte und unterschriebene Formular
das gelbe Vorsorgeheft
der Impfausweis
Zurückstellung
Die Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Jahr soll die Ausnahme sein – etwa bei Kindern, die bei Beginn der Schulpflicht geistig, körperlich bzw. sozial-emotional nicht genügend entwickelt sind. Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn es keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf gibt.
Im Fall einer Zurückstellung vereinbart die Schulleitung mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften im Kindergarten geeignete Fördermaßnahmen.
Aufnahme
Alle schulpflichtigen Kinder werden in die Klassenstufe 1 aufgenommen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
Sie teilt den Eltern im Mai/Juni vor Schulbeginn die Entscheidung in einem Aufnahmebescheid mit.
Die feierliche Schulaufnahme findet am Sonnabend vor Beginn des neuen Schuljahres statt.
Aufnahme an einer Grundschule außerhalb des Grundschulbezirks
Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere, wenn pädagogische Gründe dafürsprechen, besondere soziale Umstände vorliegen, die Verkehrsverhältnisse es erfordern, sind Ausnahmen von der Einhaltung der Schulbezirkspflicht möglich (§ 25 Abs. 5 Satz 3 SächsSchulG). Wichtige Gründe liegen dann vor, wenn die Nachteile, die das schulpflichtige Kind beim Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler durch Schaffung von Schulbezirken.16 Der Schulleitung steht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der vorgebrachten Gründe zu. Die Eltern müssen das Vorliegen der Gründe beweisen. Voraussetzung für die Prüfung eines Ausnahmeantrages ist allerdings das Vorhandensein von freien Schulplätzen nach Aufnahme aller im Grundschulbezirk wohnenden Kinder. Vor Genehmigung eines Ausnahmeantrages hat die Schulleitung die Zustimmung des Landesamtes für Schule und Bildung einzuholen. Dieses bestätigt dann, dass mit der Aufnahme eines Kindes außerhalb des Schulbezirks keine Eingriffe in die Klassenbildung anderer Grundschulen verbunden sind.
Formular für die Beantragung